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Die rechtliche Betreuung und ihre Tücken

Halbwissen kann verhängnisvoller sein als Nicht-Wissen

Für die rechtliche Betreuung ist auf alle Fälle mein Ehe- oder Lebenspartner für mich zuständig. So ist die allgemeine Denkweise, basierend auf gesundem Menschenverstand und Halbwissen. Deshalb haben rund 90 Prozent der Menschen keine Vollmachten ausgestellt. Es stimmt aber nicht! Denn ohne konkrete Vorsorgevollmacht sind sie fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie z. B. längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im Ausland usw. nicht einfach vom Partner vertreten werden. Drei Irrtümer sind vor allem mit Schuld an diesem Versorgungsdesaster.

Irrtum 1 – Das betrifft nur Ältere

Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen! Ein Fall für rechtliche Betreuung werden ganz einfach Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Erkrankungen oder Unfälle sind häufig die Ursache. Vor allem Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Wenn man die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen betrachtet, wird der Irrtum sehr schnell deutlich: rechtliche Betreuung betrifft tatsächlich nur zu etwas mehr als einem Viertel die Menschen ab 70 Jahren!

Von Berufsbetreuern betreute Personen:

  • 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren
  • 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren
  • 26,5 % 70 Jahre und älter

Quelle: Zwischenbericht ISG Köln

Irrtum 2 – Das macht mein Ehepartner

rechtliche Betreuung durch EhepartnerLeider ist das falsch. Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

Die Lösung: Vollmachten

Die rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).

Irrtum 3 – mein Ehepartner ist der beste Betreuer

Wenn ein Ehepartner für die rechtliche Betreuung bestellt wird, ist alles bestens.

Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht wirklich bewusst. Auf Grund dieses verhängnisvollen Halbwissens geraten Eheleute oder Paare immer wieder  in die Betreuungsfalle. Plötzlich werden sowohl Vermögen als auch Konten getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.

Auszug aus einer Broschüre für Betreuer – Ihre Aufgaben:

  • Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
  • Erstellen eines jährlichen Berichts
  • Darlegung von Ausgaben
  • Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
  • Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
  • Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung

Auszug aus dem Betreuungsrecht:

… das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.

Mein Fazit

Nehmen Sie die Absicherung für den gerichtlichen Betreuungsfall nicht auf die leichte Schulter. Die Irrtümer treten meiner Erfahrung nach immer wieder auf und Praxisbeispiele belegen dies ebenfalls. Oft genug sitzen junge Leute oder Best-Ager vor mir und erwidern mir die oben beschriebenen Irrtümer. Folgende drei Hinweise möchte ich Ihnen zu Beginn des neuen Jahres diesbezüglich mit auf den Weg geben:

  1. Setzen Sie sich mit dem Thema auseinander, bevor es andere tun und über Sie bestimmen.
  2. Achten Sie darauf das die Unterlagen Rechtssicher sind (keine veralteten Vorlagen aus dem Internet)
  3. Handeln Sie

Ich wünsche Ihnen ein gesundes und glückliches neues Jahr.

Ihr Andreas Werkling

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